Statuten
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I. Name, Sitz, Zweck
1. Unter dem Namen Verein Kunstraum Baden besteht auf unbestimmte Dauer ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Baden. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Der Verein Kunstraum Baden setzt sich für das Bestehen der städtischen Institution Kunstraum Baden ein. Er versteht sich als Gruppierung, welche die Förderung und Vermittlung von zeitgenössischer Kunst in einem autonomen Raum als Aufgabe der öffentlichen Hand betrachtet. Er unterstützt den Kunstraum in seiner regional und überregional ausstrahlenden Tätigkeit. Der Verein fördert die Verankerung der Institution in der Bevölkerung, indem er in Zusammenarbeit mit der Leitung Aktivitäten und Veranstaltungen plant und umsetzt.
II. Mitgliedschaft
1. Als Vereinsmitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Zahlung des Mitgliederbeitrags. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils per Ende Jahr bis am 30.November durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Verein ausgeschlossen werden.
3. Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand – mit Rekursmöglichkeit an die Vereinsversammlung – aus dem Verein ausgeschlossen werden.
III. Vereinsmittel und Vereinshaftung
1. Zur Erfüllung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder und die finanziellen oder materiellen Zuwendungen Dritter. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Juristische Personen bezahlen einen höheren Betrag als private Personen. Der Vorstand ist befugt, den Mitgliederbeitrag in begründeten Fällen zu reduzieren.
IV. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich (digital oder brieflich) mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Traktandenliste der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung können jederzeit, spätestens jedoch bis drei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 10 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Vereinsversammlung genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes, nimmt nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes die Rechnung ab und entlastet den Vorstand. Sie fasst Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses.
Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten/die Präsidentin, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen. Die Vereinsversammlung beschliesst über das Budget und setzt die Mitgliederbeiträge fest. Die Vereinsversammlung beschliesst über weitere vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachte Geschäfte. Die Vereinsversammlung beschliesst über Statutenänderungen. An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der / die Vorsitzende den Stichentscheid.
2. Der Vorstand Der Vorstand besteht im Minimum aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin oder einem zweiköpfigen Co-präsidium und dem Rechnungsführer/der Rechnungsführerin. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, führt die laufenden Geschäfte und legt die Zeichnungsbefugnisse fest. Er ist ausserdem für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Statuten oder Gesetz anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gültig (auch E-Mail). Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anrecht auf Entschädigung der Spesen.
3. Die Rechnungsrevisoren / -revisorinnen Die Rechnung und die Buchführung werden durch eine/n Rechnungsrevisor/-in auf ihre Ordnungsmässigkeit geprüft. Der Revisoren/ die Revisorin darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Dieser erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht und Antrag.
V. Statutenänderung und Auflösung des Vereins
1. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder.
2. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei einer Auflösung des Vereins wird ein allfälliges Vereinsvermögen gemäss Beschluss der Vereinsversammlung verwendet. Das Vermögen soll einer Institution zu Gute kommen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt wie der «Verein Kunstraum Baden». Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. Juni 2017 genehmigt worden. Sie treten ab sofort in Kraft.
Das Co-Präsidium
Simone Müller
Stefan Häuselmann
9. September 2017
Statuten
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I. Name, Sitz, Zweck
1. Unter dem Namen Verein Kunstraum Baden besteht auf unbestimmte Dauer ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Baden. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Der Verein Kunstraum Baden setzt sich für das Bestehen der städtischen Institution Kunstraum Baden ein. Er versteht sich als Gruppierung, welche die Förderung und Vermittlung von zeitgenössischer Kunst in einem autonomen Raum als Aufgabe der öffentlichen Hand betrachtet. Er unterstützt den Kunstraum in seiner regional und überregional ausstrahlenden Tätigkeit. Der Verein fördert die Verankerung der Institution in der Bevölkerung, indem er in Zusammenarbeit mit der Leitung Aktivitäten und Veranstaltungen plant und umsetzt.
II. Mitgliedschaft
1. Als Vereinsmitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Zahlung des Mitgliederbeitrags. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils per Ende Jahr bis am 30.November durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Verein ausgeschlossen werden.
3. Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand – mit Rekursmöglichkeit an die Vereinsversammlung – aus dem Verein ausgeschlossen werden.
III. Vereinsmittel und Vereinshaftung
1. Zur Erfüllung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder und die finanziellen oder materiellen Zuwendungen Dritter. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Juristische Personen bezahlen einen höheren Betrag als private Personen. Der Vorstand ist befugt, den Mitgliederbeitrag in begründeten Fällen zu reduzieren.
IV. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich (digital oder brieflich) mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Traktandenliste der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung können jederzeit, spätestens jedoch bis drei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 10 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Vereinsversammlung genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes, nimmt nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes die Rechnung ab und entlastet den Vorstand. Sie fasst Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses.
Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten/die Präsidentin, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen. Die Vereinsversammlung beschliesst über das Budget und setzt die Mitgliederbeiträge fest. Die Vereinsversammlung beschliesst über weitere vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachte Geschäfte. Die Vereinsversammlung beschliesst über Statutenänderungen. An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der / die Vorsitzende den Stichentscheid.
2. Der Vorstand Der Vorstand besteht im Minimum aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin oder einem zweiköpfigen Co-präsidium und dem Rechnungsführer/der Rechnungsführerin. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, führt die laufenden Geschäfte und legt die Zeichnungsbefugnisse fest. Er ist ausserdem für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Statuten oder Gesetz anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gültig (auch E-Mail). Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anrecht auf Entschädigung der Spesen.
3. Die Rechnungsrevisoren / -revisorinnen Die Rechnung und die Buchführung werden durch eine/n Rechnungsrevisor/-in auf ihre Ordnungsmässigkeit geprüft. Der Revisoren/ die Revisorin darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Dieser erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht und Antrag.
V. Statutenänderung und Auflösung des Vereins
1. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder.
2. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei einer Auflösung des Vereins wird ein allfälliges Vereinsvermögen gemäss Beschluss der Vereinsversammlung verwendet. Das Vermögen soll einer Institution zu Gute kommen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt wie der «Verein Kunstraum Baden». Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. Juni 2017 genehmigt worden. Sie treten ab sofort in Kraft.
Das Co-Präsidium
Simone Müller
Stefan Häuselmann
9. September 2017